Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20011852
Dokumentnummer
NOR40242993
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