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§ 9 HosPalFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Planungswesen

§ 9.

(1) Die Länder sind verpflichtet, im Sinne einer zukunftsorientierten Planung Prognosen über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß § 4 zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Diese als „Bedarfs- und Entwicklungspläne in der Hospiz- und Palliativversorgung“ bezeichneten Planungsunterlagen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Vorhinein

  1. 1. erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2022 über einen drei Jahre zu umfassenden Zeitraum für die Jahre 2023 bis 2025 und
  2. 2. ab dem Jahr 2025 bis jeweils spätestens 30. Juni über einen zumindest fünf Jahre zu umfassenden Zeitraum für die jeweiligen Folgejahre

(2) Die schriftlichen Planungsunterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 haben je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 pro Träger und Leistungsstandort zumindest folgende Inhalte als zahlenmäßige Auflistung und/oder verbale Beschreibung bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu enthalten:

  1. 1. Leistungseinheiten und Anzahl, gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
  2. 2. betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Investitionen in die Erweiterung der modular abgestuften Versorgungsangebote,
  3. 3. betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für den laufenden Betrieb, gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
  4. 4. betragliche Höhe von Einnahmen (Beiträge und Ersätze), gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
  5. 5. Anzahl des nicht ehrenamtlichen Personals gegliedert nach Berufsgruppen und Zusatzqualifikation, in Vollzeitäquivalenten und Köpfen, nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
  6. 6. Art, Anzahl und Stunden der Aus-, Fort- und Weiterbildungen des Personals gegliedert nach Berufsgruppen sowie nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
  7. 7. Anzahl der durchzuführenden Informations- und Vorsorgegespräche gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden spezialisierten Versorgungsangeboten sowie
  8. 8. Anzahl der zu unterstützenden Palliativpatienten und patientinnen gegliedert nach Geschlecht sowie nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten.

(3) In die ab dem Jahr 2023 zu erstellenden bzw. zu aktualisierenden Planungsunterlagen sind die gemäß § 7 festgelegten Auf- und Ausbaugrade aufzunehmen.

(4) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der vergleichbaren Gestaltung der Planungsunterlagen im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 eine bundesweit einheitliche Planungsunterlage zu erstellen.

(5) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 und 4 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.

Schlagworte

Palliativpatient, Palliativpatientin, Bedarfsplan, Hospizversorgung, Bruttoaufwendung, Ausbildung, Fortbildung, Informationsgespräch, Aufbaugrad

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242972

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