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§ 7 HosPalFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Quantitativer Auf- und Ausbau

§ 7.

(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 30. Juni 2023 Auf- und Ausbaugrade für den Auf- und Ausbau der modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 4 Abs. 2 je Land festzulegen. Im Zuge dessen ist eine Ausgangsbasis (Ist‑Stand) bezogen auf ein Referenzjahr (2020) sowie einen Zielwert (Soll‑Stand) bezogen auf ein Zieljahr (2025) festzulegen.

(2) Der gemäß Abs. 1 festgelegte Auf- und Ausbaugrad ist in jährlichen Etappen pro modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 je Land bis zum festgelegten Zielwert darzustellen.

(3) Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, den für das jeweilige Jahr festgelegten Auf- und Ausbaugrad für die modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 zu erreichen. Dieser wird zur Messung der Zielerreichung im Rahmen der Abwicklung gemäß § 13 und Abrechnung gemäß § 14 herangezogen.

(4) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.

Schlagworte

Aufbau, Aufbaugrad, Hospizversorgung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242970

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