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§ 3 Frauenförderungsplan BKA 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Bevorzugte Aufnahme

§ 3.

Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20011839

Dokumentnummer

NOR40242837

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