Behördliche Einsicht
§ 2.
Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß § 1 abrufen, dann ist der Schlussteil des § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden und es werden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Gesetzesnummer
20011836
Dokumentnummer
NOR40242662
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