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§ 9 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 9.

(1) Der Dienstgeber hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich nicht nachteilig auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern auswirkt.

(2) Im Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich angesprochen werden.

(3) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen und zur Weiterbildung zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.

Schlagworte

Laufbahnplanung, Mitarbeiterinnengespräch

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011827

Dokumentnummer

NOR40242504

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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