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§ 4 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

§ 4.

Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011827

Dokumentnummer

NOR40242499

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