§ 4.
Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20011827
Dokumentnummer
NOR40242499
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