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§ 1 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand

§ 1.

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242107

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