1. Abschnitt
Allgemeines Regelungsgegenstand
§ 1.
Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20011815
Dokumentnummer
NOR40242107
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