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§ 47 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 47.

(1) Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.

(4) Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 der vorhandene Befähigungsnachweis durch ein gleichlautendes Unionsbefähigungszeugnis ersetzt werden. Darüber hinaus kann

  1. 1. wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,
  2. 2. wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,
  3. 3. wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14

(5) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Abs. 4 Z 1 bis Z 3 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

(6) Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäßAnlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

  1. 1. das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
  2. 2. das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer,
  3. 3. das Streckenzeugnis für die Donau durch die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken.

(7) Ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 6 erfolgt.

(8) Ein Streckenzeugnis nach § 2 Abs. 1 Z 3 SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis – AT ersetzt werden.

(9) Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäßAnlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

  1. 1. bei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
  2. 2. bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

(10) Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 9 erfolgt.

(11) Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäßAnlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

  1. 1. bei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
  2. 2. bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.

(12) Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 11 erfolgt.

(13) Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden:

  1. 1. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 141 Abs. 1 Z 1 SchFG);
  2. 2. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);
  3. 3. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);
  4. 4. das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b), sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) besitzt;
  5. 5. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);
  6. 6. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG );
  7. 7. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);
  8. 8. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);
  9. 9. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);
  10. 10. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);
  11. 11. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d)
  12. 12. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 7 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  13. 13. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b) und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 8 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  14. 14. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 9 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.

(14) Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.

(15) Abweichend von § 43 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

-

1

Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

   

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40253814

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