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§ 13 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrau bzw. Bootsmann

§ 13.

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Bootsfrau bzw. Bootsmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. entweder eine als Matrosin bzw. Matrose geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist,
  2. 2. oder
  1. a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner absolviert hat,
  2. b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 270 Tagen absolviert hat und
  3. c) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40253809

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