vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen

§ 29.

(1) Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und des Nachweises einer Unterweisung gegeben. Diese Unterweisung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und hat zu umfassen:

  1. 1. eine theoretische Unterweisung im Ausmaß von mindestens vier Stunden zur Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen über Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen, von Grundbegriffen über die Stabilität im Falle einer Havarie und von Grundsätzen der Panikverhütung,
  2. 2. eine praktische Unterweisung von mindestens vier Stunden in der Handhabung der Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung und der praktischen Umsetzung von Sicherheitsvorschriften.

(2) Ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ersetzt den Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die Befähigung als Fahrgast-Ersthelferin bzw. als Fahrgast-Ersthelfer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 17 Jahren sowie des Nachweises der Qualifikation als Erst-Helfer gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der jeweils geltenden Fassung, oder einer gleichwertigen inländischen oder ausländischen Qualifikation, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, gegeben.

(4) Die Befähigung als Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und dem Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen gegeben.

Schlagworte

Rettungsausrüstung, Feuerlöschausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241955

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte