vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

§ 16.

(1) Über Antrag gemäß dem Muster inAnlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt auszustellen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. in einer behördlichen Prüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,
  3. a) den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren,
  4. b) Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1,
  5. c) in einfachem Englisch zu kommunizieren und
  6. d) die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.

(2) Die behördliche Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt über die Inhalte derAnlage 19 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 12 zu beinhalten.

(3) Die Prüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung kann im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogrammes gemäß § 132 SchFG oder durch fachlich geeignete Personen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. Als fachlich geeignete Personen gelten jedenfalls entsprechend ausgebildete Organe der Schifffahrtsaufsicht.

(4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss erneut eine Prüfung nach Abs. 2 abgelegt werden.

Schlagworte

Seeschiffsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241942

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte