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§ 7 Sektbezeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die Sektbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Flaschen gefüllte Erzeugnisse und Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf der Hefe liegen, dürfen, wenn sie gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, etikettiert worden sind bzw. werden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

(3) Produkte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023 mit den Begriffen „Klassik“ (auch in abgewandelter Schreibweise wie zB „Classic“), „Crémant“ oder „Frizzante“ etikettiert sind sowie die diesbezüglichen Etiketten selbst dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet und verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40253630

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