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VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2022

§ 0

VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2022

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.01.2022

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 2020 betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Z Präs. 027888/2020/0002, kundgemacht im Sonder-Amtsblatt Nr. 9 vom 3. April 2020, gesetzwidrig war

StF: BGBl. II Nr. 12/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011787

Dokumentnummer

NOR40241333

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