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§ 7 FPRG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Modalitäten des Produktivitätsrates

§ 7.

(1) Die Mitgliedschaft im Produktivitätsrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Die oder der Vorsitzende des Produktivitätsrates erhält durch den Bund für ihre bzw. seine Tätigkeit eine mit den Aufgaben im Einklang stehende Vergütung.

(2) Der Produktivitätsrat tritt auf Einladung des bzw. der Vorsitzenden zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Produktivitätsrat tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Produktivitätsrates hat auf schriftliches Verlangen von zwei Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.

(3) Zu den Sitzungen des Produktivitätsrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Einem von der Bundesregierung bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Produktivitätsrates ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Der Produktivitätsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates den Ausschlag.

(7) Verhandlungsprotokolle des Produktivitätsrates sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

(8) Der Produktivitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Anfragen des Produktivitätsrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt diesbezügliche Daten, insbesondere jene, die für Produktivität, Standort, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit relevant sind, auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.

(10) Der Produktivitätsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auf relevante wissenschaftliche Arbeiten der Oesterreichischen Nationalbank zugreifen. Er kann weiters Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.

(11) Die Oesterreichische Nationalbank hat das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen.

(12) Die Oesterreichische Nationalbank hat die für die Aufgabenerfüllung des Produktivitätsrates anfallenden direkten Kosten zu tragen, für die der Bund jährlich bis zu einem Betrag von 250.000 EUR aufkommt. Die Zahlung des Bundes erfolgt quartalsweise mit einem Betrag in Höhe von 62.500 EUR im Voraus. Bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank sind dem Bundesministerium für Finanzen die tatsächlich angefallenen Kosten bekanntzugeben. Im Falle geringerer jährlicher Kosten erfolgt eine Gegenrechnung mit den Zahlungen im Folgejahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20011781

Dokumentnummer

NOR40240705

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