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§ 6 FPRG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zusammensetzung des Produktivitätsrates

§ 6.

(1) Der Produktivitätsrat besteht aus fünf Personen.

(2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Produktivitätsrates haben über eingehende Expertise im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verfügen. Die Mitglieder des Produktivitätsrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Produktivitätsrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Produktivitätsrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Produktivitätsrates zu achten.

(3) In den Produktivitätsrat entsenden

  1. 1. die Bundesregierung die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder,
  2. 2. die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
  3. 3. die Bundesarbeitskammer ein Mitglied.

(4) Der Vorsitz des Produktivitätsrates wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Fiskalrates wahrgenommen. Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender des Produktivitätsrates ist das von der Bundesregierung gemäß Abs. 3 Z 1 an zweiter Stelle genannte Mitglied.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Produktivitätsrates beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für eine Funktionsperiode von sechs Jahren zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist § 8 anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Produktivitätsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20011781

Dokumentnummer

NOR40240704

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