Meldung an die EBA
§ 38.
Die FMA hat der EBA alle gemäß den §§ 33 bis 35 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239929
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