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§ 35 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 35.

Die FMA kann bei einem der in § 33 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. den Entzug der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;
  2. 2. die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  3. 3. ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Kreditinstituts oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;
  4. 4. im Falle des in § 33 Abs. 1 Z 7 genannten Verstoßes kann die FMA die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam erklären.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239926

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