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§ 3 Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

Nebenfahrzeuge

§ 3.

Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit oder ohne Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im Wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten. Zu dieser Kategorie zählen auch Gleisbaumaschinen; diese werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 228, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387, ABl. Nr. L 73 vom 10.03.2020, S. 6, näher bestimmt.

Schlagworte

Arbeitsfahrt, Überstellfahrt

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011740

Dokumentnummer

NOR40239752

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