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Anlage 2 Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

Anlage 2

I.

Schalldruckpegel-Grenzwerte

  1. 1. Folgende Grenzwerte für den energieäquivalenten A-bewerteten Schalldruckpegel (LpAeq,T) dürfen nicht überschritten werden:

Fahrzeuggattungen

Außenschalldruckpegel

Innenschalldruckpegel

Standversuch

Fahrversuch1)

Standversuch

Fahrversuch2)

Elektrische Lokomotiven

70

84

66

78

Elektrische Triebwagen und elektrische Triebzüge

65

804)

64

744 und 5)

Lokomotiven mit Verbrennungskraftmotor

71

85

66

783)

Triebwagen und Triebzüge mit Verbrennungskraftmotor

72

81

64

74

Nebenfahrzeuge6)

71

85

-

787)

Reisezugwagen

64

79

55

658)

Güterwagen

65

839)

-

-

Bahndienstwagen

65

839)

66

788)

     

1) Für Geschwindigkeiten v > 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, siehe Anlage 2, II; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.

2) Für Geschwindigkeiten v > 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z zu erhöhen, siehe Anlage 2, II; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.

3) bei Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, dh. ohne Geschwindigkeitszuschlag.

4) bei Straßenbahnfahrzeugen in Hochflurbauweise:

für v ≤ 70 km/h: +1 dB(A), für 70 km/h < v ≤ 80 km/h: + 2 dB(A)

5) bei Straßenbahnfahrzeugen in Niederflurbauweise:

für v ≤ 70 km/h: +2 dB(A), für 70 km/h < v ≤ 80 km/h: + 4 dB(A)

6) Bei Gleisbaumaschinen wird ohne Messung von einer Einhaltung des angegebenen Grenzwertes für das Vorbeifahrgeräusch ausgegangen, wenn

  1. sie entweder nur mit Verbundstoffsohlen oder nur mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und
  2. sie mit Putzklötzen aus Verbundstoff ausgerüstet sind, sofern Putzklötze eingebaut sind.

7) Die Messung darf in allen Fällen entfallen, in denen eine Messung gemäß Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 227/2006, verpflichtend ist. In diesem Fall sind jedoch allenfalls strengere Grenzwerte der SchLV einzuhalten.

8) Für Steuerwagen gilt der angegebene Grenzwert für Messpunkte in den Fahrgasträumen; im Führerraum ist zusätzlich die Einhaltung eines Grenzwertes von 74 dB(A) nachzuweisen.

9) Grenzwert umgerechnet auf ApL (=Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer [m-1]) von ApL= 0,225, siehe Ziffer 4.

  1. 2. Die Tabellenwerte sind in Dezibel, A-bewertet angegeben und gelten für eine Geschwindigkeit von v = 80 km/h.
  2. 3. Weicht die maximal zulässige Betriebsgeschwindigkeit Vmax eines zu messenden Fahrzeuges von 80 km/h ab, sind die im Fahrversuch gemessenen Werte durch die in Anlage 2, II ausgewiesenen Zuschläge zu korrigieren und die so korrigierten Messwerte mit den Schalldruckpegelgrenzwerten der Tabelle (Anlage 2, I) zu vergleichen. Z ist auf ganze Zahlen zu runden.
  3. 4. Die Werte für den Außenschalldruckpegel im Fahrversuch gelten für Güterwagen mit 0,225 Radsätzen pro Länge über Puffer. Weicht die tatsächliche Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer (ApL) von diesem Wert ab, dann ist der Tabellenwert durch die in Anlage 2, III ausgewiesene ApL-Korrektur anzupassen.

II.

Pegelzuschläge gemäß I

Geschwindigkeit

Pegelzuschläge

 

(km/h)

nach Formel

dB (A)

gerundet

(Fahrversuch außen)

dB (A)

Korrekturwert

(Fahrversuch innen)

dB (A)

80

0,0

0

0

90

1,5

2

0

100

2,9

3

0

110

4,1

4

0

120

5,3

5

0

130

6,3

6

3

140

7,3

7

4

150

8,2

8

4

160

9,0

9

5

170

9,8

10

5

180

10,6

11

6

190

11,3

11

6

200

11,9

12

6

    

Formel Z = 30 lg(V[km/h]/80) dB (A)

III.

ApL-Korrektur

Es gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Abschnitt 6.2.2.3.2.2 festgelegten Zu- bzw. Abschläge: LpAeq,T(ApLref) = LpAeq,T(test) – 10 * log(ApLwag/0,225m-1)

Schlagworte

Zuschlag, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011740

Dokumentnummer

NOR40239762

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