Meldepflichtige
§ 22.
Meldepflichtig sind Zahlungsdienstleister gemäß § 4 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2020, die ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle ausüben, und
- 1. das Geschäft der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) und/oder
- 2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto via Geldausgabegerät ermöglicht werden (Auszahlungsgeschäft) betreiben, sowie
- 3. Kreditinstitute, die schwerpunktmäßig Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs.1 Z 6 BWG betreiben (Kartenorganisationen),
unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht gemäß § 18.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239514
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