Artikel 7
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
- 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
- für das Jahr 2022 bis 31. März 2023 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011722
Dokumentnummer
NOR40239433
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