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§ 5 Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2021

Form der Ersuchen

§ 5.

(1) Ersuchen um ein Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG, Ersuchen um Setzen eines Markers und Kurzanträge können in deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder mündlich oder in anderer Weise, sodass der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung die eingereichten Erklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen muss, eingebracht werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann eine Übersetzung ins Deutsche verlangen.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde bestätigt ehestmöglich dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung den Empfang des Ersuchens um ein Vorgehen nach § 11b WettbG oder des Ersuchens um Setzen eines Markers oder des Kurzantrags schriftlich unter Angabe des Datums und der Uhrzeit. Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt eine Abschrift dieser Bestätigung unverzüglich an den Bundeskartellanwalt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011704

Dokumentnummer

NOR40239076

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