Artikel 6
Verrechnung, Schlussabrechnung
(1) Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.
(2) Nicht verrechenbar sind Ausgaben für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.
(3) Das Land Tirol hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2024 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20011694
Dokumentnummer
NOR40238884
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