vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 ElAbg-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Abgabenermäßigung für Bahnstrom

§ 4.

(1) Den Steuersatz nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,

  1. 1. den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
  2. 2. soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst verwendet wird.

(2) Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:

  1. 1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
  2. 2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
  3. 3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
  4. 4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
  5. 5. Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV.

(3) In den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes hat der Erzeuger des Bahnstroms die begünstigten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung aufzunehmen.

(4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über

  1. 1. die Erzeugung von Bahnstrom;
  2. 2. den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
  3. 3. den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011692

Dokumentnummer

NOR40238864

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)