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§ 3 ElAbg-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Steuerbefreiung für Bahnstrom

§ 3.

(1) Die Befreiung nach § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,

  1. 1. den sie aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
  2. 2. soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen verwendet wird.

(2) Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (§ 5 Abs. 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:

  1. 1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
  2. 2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
  3. 3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
  4. 4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
  5. 5. Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV, BGBl. II Nr. 82/2021.

(3) In jenen Fällen, in denen ein Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom, der von einem anderen Eisenbahnunternehmen erzeugt wird, die Befreiung in Anspruch nimmt, hat das liefernde Eisenbahnunternehmen die befreiten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung (§ 6) aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes.

(4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über

  1. 1. die Erzeugung von Bahnstrom;
  2. 2. den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
  3. 3. den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011692

Dokumentnummer

NOR40238863

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