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Artikel 17 Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Artikel 17

Folgemaßnahmen zum Übereinkommen und Änderungen der Anhänge I und II

  1. 1 Der Vorstand des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, ist für Folgemaßnahmen zu diesem Übereinkommen zuständig.
  2. 2 Bei der Erfüllung der dem Vorstand von „Eurimages“ durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die kein Mitglied von „Eurimages“ ist, im Vorstand von „Eurimages“ vertreten werden und eine Stimme erhalten.
  3. 3 Zur Förderung der wirksamen Anwendung des Übereinkommens darf der Vorstand von „Eurimages“:
  1. a Vorschläge zum leichteren Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen zwischen den Vertragsparteien machen;
  2. b seine Meinung zu jeglichen Fragen hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung dieses Übereinkommens zum Ausdruck bringen und gegenüber den Vertragsparteien diesbezüglich konkrete Empfehlungen aussprechen.
  1. 4 Zur Aktualisierung der Bestimmungen von Anhang I und Anhang II dieses Übereinkommens zwecks Sicherstellung, dass sie auch weiterhin für die gängige Praxis in der Filmwirtschaft relevant sind, können von jeder Vertragspartei, vom Ministerkomitee oder vom Vorstand des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, Änderungen vorgeschlagen werden. Diese werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats übermittelt.
  2. 5 Nach Abstimmung mit den Vertragsparteien kann das Ministerkomitee einen Änderungsvorschlag nach Absatz 4 mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen. Diese Änderung tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von einem Jahr nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien in Kraft. Während dieses Zeitabschnitts kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragspartei notifizieren.
  3. 6 Notifiziert ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung, so tritt die Änderung nicht in Kraft.
  4. 7 Notifiziert weniger als ein Drittel der Vertragsparteien einen Einspruch, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien in Kraft, die keinen Einspruch notifiziert haben.
  5. 8 Ist eine Änderung nach Absatz 5 und 7 in Kraft getreten und hat eine Vertragspartei einen Einspruch gegen diese Änderung notifiziert, so tritt die Änderung für diese Vertragspartei am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats ihre Annahme der Änderung notifiziert hat. Eine Vertragspartei, die einen Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit mittels Notifikation an den Generalsekretär des Europarats zurücknehmen.
  6. 9 Nimmt das Ministerkomitee eine Änderung an, darf ein Staat oder die Europäische Union seine/ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur unter gleichzeitiger Annahme der Änderung ausdrücken.

Schlagworte

Kinofilm

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238757

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