vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Untersagung

§ 43.

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. 1. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. 2. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. 3. die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. 4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder
  5. 5 bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238501

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)