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§ 24 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Frequenznutzungsentgelt

§ 24.

(1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 16 durch wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr gemäß § 36 Abs. 5 Z 3 ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten. Dies gilt auch für ein in einem vergleichenden Auswahlverfahren angebotenes Frequenznutzungsentgelt.

(2) Das Mindestgebot muss in einer Höhe festgesetzt werden, die eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet und den Kriterien des § 36 Abs. 6 entspricht. Es hat sich auch an der Höhe der für die zuzuteilenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren.

(3) In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren, die für diese Frequenzbereiche in einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 Z 2 festgesetzt sind, abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Dies ist von der Regulierungsbehörde zu begründen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

(5) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238482

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