Auflösung des Vertrags
§ 23.
Der Verbraucher kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20011654
Dokumentnummer
NOR40237884
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)