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§ 19 VGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast

§ 19.

(1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist und innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung ein Mangel hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Bereitstellung vorgelegen ist.

(2) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, trägt bei Hervorkommen eines Mangels während dieses Zeitraums der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer beweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers den technischen Anforderungen der digitalen Leistung nicht entspricht, und wenn er den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über diese Anforderungen informiert hat.

(4) Der Verbraucher hat zur Prüfung der Frage, ob ein als Mangel erscheinender Fehler bei der Nutzung der digitalen Leistung von der digitalen Umgebung des Verbrauchers verursacht wird, in einem dafür vernünftigerweise notwendigen und möglichen Ausmaß mit dem Unternehmer zusammenzuwirken. Diese Mitwirkungsobliegenheit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Verbraucher den geringsten Eingriff mit sich bringen. Wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über diese Mitwirkungsobliegenheit informiert hat und der Verbraucher dieser Obliegenheit nicht nachkommt, trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass der Mangel in dem für die Gewährleistungspflicht des Unternehmers maßgeblichen Zeitpunkt oder Zeitraum vorlag.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237880

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