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ARTIKEL 22 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 22

RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG ODER BEITRITT

  1. 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
  2. 2. Nach dem 3. Oktober 1992 steht dieses Protokoll jedem Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zum Beitritt offen.
  3. 3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
  4. 4. Nach dem Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist, werden die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einer Notifikation betreffend die Berechtigung einer Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, nach Artikel IX Absatz 2 des Antarktis-Vertrags Vertreter zur Teilnahme an den Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag zu benennen, nur entsprechen, wenn die betreffende Vertragspartei des Antarktis-Vertrags vorher das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237839

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