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Artikel 6 – Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im öffentlichen Raum Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 6 – Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im öffentlichen Raum

  1. 1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen und Beteiligten, die in die Organisation von Ereignissen im Zusammenhang mit Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum eingebunden sind, einschließlich der Kommunalbehörden, der Polizei, der örtlichen Bevölkerung und Unternehmen, der Fanvertreter, Fußballvereine und nationalen Verbände, zur Zusammenarbeit, insbesondere bei
  1. a. der Risikobewertung und Vorbereitung geeigneter präventiver Maßnahmen, um Störungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und Besorgnisse der örtlichen Bevölkerung und der örtlichen Unternehmen, insbesondere derer, die sich in der Umgebung des Veranstaltungsorts oder öffentlicher Übertragungsplätze befinden, zu zerstreuen;
  2. b. der Schaffung eines sicheren, geschützten und einladenden Umfelds in den Bereichen des öffentlichen Raumes, die dazu bestimmt sind, dass sich Fans vor und nach der Veranstaltung dort aufhalten, oder an den Orten, welche die Fans voraussichtlich von sich aus aufsuchen werden, sowie entlang der Hin- und Rückwege in die beziehungsweise aus der Stadt und/oder zum beziehungsweise vom Stadion.
  1. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei der Risikobewertung sowie bei den Sicherheits- und Schutzmaßnahmen die Hin- und Rückreise zum beziehungsweise vom Stadion berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237758

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