vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. a. „Sicherheitsmaßnahme“ jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, die Gesundheit und das Wohlergehen von Personen und Gruppen innerhalb oder außerhalb des Stadions zu schützen, die einem Fußballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung beiwohnen oder daran teilnehmen oder die in der Umgebung der Veranstaltung wohnen oder arbeiten;
  2. b. „Schutzmaßnahme“ jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, innerhalb oder außerhalb eines Stadions jegliche Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlung oder Störung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung zu verhindern, das Risiko für diese zu verringern und/oder ihr zu begegnen;
  3. c. „Dienstleistungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, dass sich Personen und Gruppen innerhalb oder außerhalb eines Stadions wohl, geschätzt und willkommen fühlen, wenn sie einem Fußballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung beiwohnen;
  4. d. „Stelle“ jedes staatliche oder private Organ, das aufgrund der Verfassung, kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder aufgrund anderer Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung einer Sicherheits-, Schutz- oder Dienstleistungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung innerhalb oder außerhalb eines Stadions zuständig ist;
  5. e. „Beteiligte“ Zuschauer, die örtliche Bevölkerung oder andere Interessengruppen, die nicht kraft Gesetzes oder kraft Verordnung zuständig sind, die aber maßgeblich dazu beitragen können, bei Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen innerhalb und außerhalb von Stadien für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld zu sorgen;
  6. f. „ganzheitlicher Ansatz“ die Anerkennung der Tatsache, dass Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsmaßnahmen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen sich ungeachtet ihres vorrangigen Zwecks unweigerlich überschneiden, hinsichtlich ihrer Auswirkungen in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, ausgewogen sein müssen und nicht getrennt voneinander geplant oder durchgeführt werden können;
  7. g. „ganzheitlicher stellenübergreifender Ansatz“ die Anerkennung der Tatsache, dass die Aufgaben und das Vorgehen der verschiedenen Stellen, die in planungs- und ablaufbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen eingebunden sind, aufeinander abgestimmt, einander ergänzend und verhältnismäßig sein und als Teil einer umfassenden Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsstrategie geplant und durchgeführt werden müssen;
  8. h. „bewährte Verfahrensweisen“ Maßnahmen, die in einem oder mehreren Ländern angewandt werden und sich als sehr wirksam erwiesen haben, um die festgelegten Ziele zu erreichen;
  9. i. „zuständige Stelle“ ein (staatliches oder privates) Organ, das in die Organisation und/oder Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung, das beziehungsweise die innerhalb oder außerhalb eines Sportstadions ausgetragen wird, eingebunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237755

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)