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§ 75 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Holzernte

§ 75.

(1)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Durchführung von Aufgaben durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf einsatzspezifische besondere Gefahren (z. B. Straßen, Stromleitungen, Windwurf, Totholz) hinzuweisen.

(2)  Motorsägen dürfen nur von körperlich und geistig geeigneten Personen bedient werden, die die Grundsätze der Motorsägenarbeitstechnik (speziell Fäll-, Schneide- und Entastungstechnik) beherrschen müssen. Im Schwenkbereich der Motorsäge darf sich bei laufender Kette innerhalb von zwei Metern keine weitere Person aufhalten. Das Gehen mit der Motorsäge mit laufender Kette von einem Stamm zum anderen ist verboten. Die Kette muss bei Leerlaufdrehzahl des Motors still stehen. Beim Starten ist auf sicheren Stand zu achten und die Motorsäge entweder im Stehen zwischen den Oberschenkeln einzuklemmen oder am Boden in festgehaltener Position abzustellen.

(3)  Bei Arbeiten mit der Motorsäge und bei der Rückung ist entweder eine zweite Person in Rufweite erforderlich oder es sind organisatorisch-technische Maßnahmen (z. B. Rettungskette) zu treffen, um eine rasche Hilfeleistung zu ermöglichen. Bei der Holzfällung und bei besonders gefährlichen Arbeiten, insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen, Schneedruck, Lawinenereignissen, Murenabgängen, Verklausungen oder ähnlichen Einwirkungen von Naturgewalten sowie Arbeiten im extremen Gelände (Steilheit, Blockigkeit, etc.), muss sich eine zweite Person in Rufweite aufhalten. Jede der beiden Personen muss in der Lage sein, die Rettungskette einzuleiten. Besonders gefährliche Arbeiten dürfen nicht unter Zeitdruck (z. B. Akkordarbeit) ausgeführt werden.

(4)  Bei Gewitter, Sturm, Dunkelheit, sonstiger witterungsbedingter starker Sichtbehinderung und wenn keine geeignete Rückweiche gegeben ist, darf nicht gefällt werden.

(5)  Auf allen Flächen, bei denen die Einhaltung von mindestens eineinhalb Baumlängen Sicherheitsabstand

  1. 1. möglich ist und so gearbeitet werden kann, dass sich diese am Hang bzw. durch mangelhaften gegenseitigen Sichtkontakt (z. B. Naturverjüngung, unübersichtliches Gelände) nicht gefährden, ist der Abstand von eineinhalb Baumlängen beim Fällen einzuhalten;
  2. 2. zwischen den einzelnen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern beim Fällen nicht möglich ist, dürfen sich weitere Personen nach Evaluierung der Gefahrensituation, Unterweisung und ausdrücklicher Anordnung durch eine Person, die die notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzt, innerhalb der eineinhalb Baumlängen in sicherer Position aufhalten. Gegebenenfalls können diese Personen die mit der Fällung beschäftigte Person unterstützen.

(6)  Aufgehängte Bäume sind durch fachgerechte technische Maßnahmen umgehend im Zuge des Arbeitsfortschritts zu Fall zu bringen.

(7)  Jeder mit Fällschnitt angesägte Baum ist ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.

(8)  Bei der Holzernte muss die vollständige forstliche persönliche Schutzausrüstung (Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Oberbekleidung in Signalfarbe, Handschuhe, Schnittschutzhose und Forst- oder Waldarbeiterstiefel) von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer getragen werden (vgl. auch Punkt I Z 4 Anhang D). Bei der Arbeit mit der Motorsäge sind ein Waldarbeiterschutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Oberbekleidung in Signalfarbe, Handschuhe, Schnittschutzhose und Forst- oder Waldarbeiterstiefel zu tragen.

(9)  Die Fällungsvorbereitung umfasst die Beurteilung des Baumes (Durchmesser, Stammverlauf, Gewichtsverteilung, Kronenzustand, Dürräste, Spannungsverhältnisse, Fäulnisanzeichen etc.), die Festlegung der Fällrichtung und des Fluchtweges (Rückweiche). Vor der motormanuellen Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Sträuchern etc. freizumachen. Die Fällung ist unter Beachtung der notwendigen Vorkehrungen durchzuführen. Bei unter Spannung stehendem Holz ist mit der Bearbeitung von der Druckseite her zu beginnen. Vor dem Fällschnitt ist der Gefahrenbereich nochmals zu überblicken und es muss vernehmlich gewarnt werden (Warnruf und/oder Warnsignal).

(10)  Der Warnruf kann nach durchgeführter Gefahrenbeurteilung im Baum- oder Baumteilverfahren und nach durchgeführter und dokumentierter Unterweisung entfallen, außer bei:

  1. 1. der erstmaligen täglichen Aufnahme der Fälltätigkeit vor Ort und bei Wiederaufnahme nach einer Arbeitsunterbrechung (z. B. Reparatur, Pause) oder
  2. 2. erkennbaren kritischen Situationen, wie z. B. Rückhänger, Fäule, Zwiesel am Stock, hängende Kronen und Baumteile vom zu fällenden oder von benachbarten Bäumen (besonders bei Schneebruch.

(11)  Bei Bringungs- und Schlägerungsarbeiten sind die Gefahrenbereiche und die gegenseitige Verständigung zu beachten. Weitere Personen der Arbeitspartie dürfen den Arbeitsbereich nur betreten, wenn untereinander Koordination besteht.

(12)  Bei Geräten in Verbindung mit Ladekränen ist den Anweisungen der Kranführerin bzw. des Kranführers Folge zu leisten. Das Heben und Schwenken von Lasten über Personen ist verboten. Bei teil-, hoch- oder vollmechanisierten Arbeitsverfahren sind Bedienungsanleitungen für die zum Einsatz gelangenden Maschinen dem Maschinenführer zur Kenntnis zu bringen.

(13)  Bei Gefahr durch abrollendes oder abrutschendes Holz darf am Hang nicht übereinander (Falllinie) gearbeitet werden.

(14)  Wurzelteller sind vor der Aufarbeitung gegen Umkippen zum Stamm und Abrollen zu sichern. Erfolgt die Sicherung gegen Umkippen zum Stamm durch einen verbleibenden Stammteil, so ist dieser ausreichend lang zu belassen (mindestens Wurzeltellerhöhe).

(15)  Für das Besteigen von Bäumen ist eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden und diese wiederkehrend zu überprüfen. Bei Sturm dürfen Bäume nicht bestiegen werden. Das ungesicherte Übersteigen von Baum zu Baum ist verboten. Ein ungesichertes Arbeiten am Baum ist verboten. Bei Arbeiten mit scharfem Werkzeug und Motorsägen sind durchtrennhemmende Halteleinen zu verwenden.

(16)  Holzlager sind so zu errichten, dass Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Abrollen und Abrutschen soweit als möglich ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Fälltechnik, Schneidetechnik, Gesichtsschutz, Forstarbeiterstiefel, Baumverfahren, Bringungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237724

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