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§ 17 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Arbeiten zur Einstellung, Wartung, Instandhaltung, Reinigung

§ 17.

(1)  Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2)  Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Es sind dabei alle Bedienungsanleitungen sowie die geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Weiters ist zu beachten:

  1. 1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
  2. 2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
  3. 3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden.
  4. 4. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

Schlagworte

Einstellarbeit, Wartungsarbeit, Instandhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237666

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