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§ 16 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 16.

Allen Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsstammportal gemäß § 6 Abs. 1 ab 30. September 2021 zu ermöglichen. Schnittstellen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 sind bis spätestens 30. September 2022 durch die Stelle gemäß § 15 Z 2 einzurichten. § 10 und § 11 sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an den Schulstandorten bis spätestens 31. Jänner 2022 umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237646

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