6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 16.
Allen Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsstammportal gemäß § 6 Abs. 1 ab 30. September 2021 zu ermöglichen. Schnittstellen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 sind bis spätestens 30. September 2022 durch die Stelle gemäß § 15 Z 2 einzurichten. § 10 und § 11 sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an den Schulstandorten bis spätestens 31. Jänner 2022 umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011647
Dokumentnummer
NOR40237646
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)