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Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2021

§ 0

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Kurztitel

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 173/2021

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.07.2021

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz

StF: BGBl. I Nr. 173/2021 (NR: GP XXVII RV 932 AB 999 S. 117 . BR: AB 10713 S. 929 .)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 mit Ablauf des 15. Juli 2021 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wurde genehmingt (Anm.: genehmigt).

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, nachfolgend Vertragsparteien genannt, sind

  1. angesichts der regelmäßigen Überlastungen des Straßennetzes in der Hauptstadtregion Linz infolge der bundesweit überdurchschnittlichen Arbeitsplatzkonzentration,
  2. angesichts der negativen Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des regionalen Kraftfahrlinienverkehrs speziell in Regionen nördlich der Donau, die entweder nicht durch stauunabhängige und leistungsfähige Schienenwege oder nicht umstiegsfrei erschlossen sind,
  3. angesichts der Tatsache, dass das Straßenbahnnetz auf der einzigen Durchmesserlinie über die zentrale Innenstadtachse „Landstraße“ an seine kapazitiven und im Straßenbahntunnel Hauptbahnhof an seine infrastrukturellen Kapazitätsgrenzen stößt,
  4. angesichts der angestrebten Entlastung der bestehenden Eisenbahn- und Straßenbahnanlagen am Hauptbahnhof Linz,
  5. angesichts des Erfordernisses einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Erschließung aufkommensstarker Standorte wie etwa der Johannes-Kepler-Universität, des Kepler-Universitätsklinikums im Linzer Spitälerviertel und des Dienstleistungs- und Kapitalmarktzentrums Europaplatz, die für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung eine Schlüsselrolle einnehmen,
  6. angesichts des knapp 30jährigen Planungszeitraumes der umstiegsfreien Schienenverbindung zwischen Hauptbahnhof und Mühlkreisbahnhof, in dem sich diese Maßnahme als robustes und beständiges Element der oberösterreichischen Verkehrspolitik erwiesen hat,
  7. angesichts der erheblichen Belastungen der Bevölkerung durch Luftschadstoffe, die an den Messergebnissen der Landesmessstellen im Linzer Stadtgebiet ersichtlich sind,
  8. angesichts der unbestrittenen Handlungserfordernisse zur Stabilisierung der Klimafolgen und
  9. angesichts des Bekenntnisses der Vertragsparteien zum fortgesetzten und nachhaltigen Ausbau von Stadtregionalbahnen im städtischen Bereich mit über das Stadtgebiet hinausgehender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen

übereingekommen, gemäß Art. 15a B‑VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Schlagworte

Eisenbahnanlage, Dienstleistungszentrum

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

20011643

Dokumentnummer

NOR40237590

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