Artikel 3
Kosten
(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in derAnlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar (gerundet auf eine Dezimalstelle, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3):
in Mio. € | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | SUMME |
Planungen Vorprojekt | 0,5 | 0,6 | 0,7 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 1,8 |
Planungen Einreichprojekt | 0,0 | 3,0 | 6,0 | 6,2 | 6,3 | 3,2 | 24,7 |
Planungen Gesamtkosten | 0,5 | 3,5 | 6,8 | 6,2 | 6,3 | 3,2 | 26,5 |
(2) Die Gesamtkosten der Planungen nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie sind mit 2 % pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
(3) Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten der Planungen in Abhängigkeit von deren Planungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
20011643
Dokumentnummer
NOR40237580
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