Artikel 2
Vorhaben
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Art. 1 überein, als Vorhaben die Planung der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.
(2) Das Vorhaben umfasst folgende Planungen der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“:
- 1. Vorprojekt Abschnitte 2, 4 und 5
- 2. Einreichprojekt Abschnitte 2 und 4 (Details siehe Anlagen).
(3) Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus denAnlagen 1, 2 und 3.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
20011643
Dokumentnummer
NOR40237579
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