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§ 2 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

  1. 1. Amtstierärzte: die zu den mit dem Vollzug des Veterinärwesens oder des Tierschutzes betrauten Behörden der staatlichen Verwaltung in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärztinnen und Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben;
  2. 2. Grenztierärzte: die von der zuständigen Behörde zur veterinärbehördlichen Grenzkontrolle bestellten Tierärztinnen und Tierärzte;
  3. 3. Militärtierärzte: die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärztinnen und Tierärzte;
  4. 4. Richtlinie 2005/36/EG : Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  5. 5. Kammer: die Österreichische Tierärztekammer;
  6. 6. Nutztiere: Tiere von Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind, ausgenommen Equiden, die als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden;
  7. 7. Praxisgemeinschaft: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen und Tierärzte zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;
  8. 8. Gemeinschaftspraxis: Zusammenschluss (Tierärztegesellschaft) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen und Tierärzte zur Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung;
  9. 9. Ordination (Praxis): Räumlichkeiten in welchen die ambulante Behandlung von Tieren durchgeführt wird oder von welchen aus die tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und in denen die für die tierärztliche Berufsausübung erforderlichen Arzneimittel und Gerätschaften aufbewahrt werden;
  10. 10. Tierklinik: Sonderform einer Ordination, bei der die Möglichkeit besteht, Tiere zur ambulanten und stationären tierärztlichen Versorgung aufzunehmen und die sachlich und personell so ausgestattet ist, dass die tierärztliche Versorgung sowie die tierärztliche Versorgung und Überwachung eingestellter Tiere in geeigneter Weise sichergestellt sind;
  11. 11. Betreiben einer Ordination oder einer Tierklinik: Ausübung der Rechtsträgerschaft hinsichtlich einer tierärztlichen Ordination oder privaten Tierklinik durch eine natürliche oder juristische Person;
  12. 12. Führung einer Ordination oder Tierklinik: eigenverantwortliche fachlich-veterinärmedizinische Leitung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt (tierärztliche Leitung);
  13. 13. Sprechstunde: festgelegte Zeit, in der die Ordination oder private Tierklinik zwecks Inanspruchnahme tierärztlicher Dienstleistungen aufgesucht werden kann.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237523

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