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§ 15 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen

§ 15.

(1) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärztinnen oder Tierärzten auszuüben. Zur Mithilfe darf die Tierärztin oder der Tierarzt Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach genauen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht und Anleitung der Tierärztin oder des Tierarztes handeln.

(2) Im Einzelfall kann die Tierärztin oder der Tierarzt tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Personen übertragen, sofern diese

  1. 1. eine von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können oder
  2. 2. Personen im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes sind, die eine spezielle Schulung besitzen.

(3) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (§ 64 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.

(4) Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.

(5) In Ausbildung stehende Studentinnen oder Studenten der Veterinärmedizin sind, sofern sie geeignet sind, unter Anleitung und Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes zur unselbständigen Ausübung folgender Tätigkeiten berechtigt:

  1. 1. Erhebung der Krankengeschichte (Gespräch mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter);
  2. 2. einfache klinische Untersuchung;
  3. 3. einzelne weitere tierärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studentinnen und Studenten nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40256774

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