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§ 13 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Übertragener Wirkungsbereich

§ 13.

(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
  2. 2. Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
  3. 3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
  4. 4. Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
  5. 5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
  6. 6. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
  7. 7. Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
  8. 8. Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
  9. 9. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
  10. 10. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 9 Abs. 7 TÄG;
  11. 11. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 4 TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;
  12. 12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 6 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Heimtierausweise);
  13. 13. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
  14. 14. Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
  15. 15. Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.

(2) Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

  1. 1. ist das AVG anzuwenden und
  2. 2. kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233142

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