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§ 10 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung

§ 10.

(1) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn

  1. 1. ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt oder
  2. 2. eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder
  3. 3. der oder die Berechtigte verstorben ist.

(2) Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (§ 6) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind anzuwenden.

(3) Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Abs. 1 genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237531

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