§ 3.
Abweichend von § 2 finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung auf
- 1. alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die nicht auf öffentlichen Eisenbahnen gemäß § 2 Eisenbahngesetz 1957 erbracht werden oder nicht primär der Daseinsvorsorge der Allgemeinheit, sondern touristischen Zwecken oder den Zwecken eines Veranstaltungsbetriebs dienen;
- 2. alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die ausschließlich eine Zubringerfunktion zu einem multimodalen Verkehrsknotenpunkt erfüllen und zwischen zwei Haltepunkten non-stop ohne Anbindung eines Hauptbahnhofs gemäß Verzeichnis der Verkehrsstationen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden;
- 3. Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021
Gesetzesnummer
20011636
Dokumentnummer
NOR40237416
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