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§ 1 Einführung des Klimatickets

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2021

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Als erlösverantwortliche Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, für welche das erbringende Verkehrsunternehmen die mit dieser Verkehrsleistung erzielten Erlöse im Regelfall selbst einnimmt und behält. Dabei kann es sich sowohl um öffentlich (ko-)finanzierte oder kommerzielle Verkehrsleistungen handeln.

(2) Als Kommerzielle Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, die nicht im Rahmen einer Leistungsbestellung eines öffentlichen Verkehrsdienstevertrags erbracht werden.

(3) Als Fahrplanwechsel gilt der gemäß Anhang VII der RL 2012/34/EU der Europäischen Kommission festgelegte und in den Bestimmungen der Schienennetznutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers konkretisierte Termin für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr.

(4) Als Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistungen im Sinne dieser Verordnung gilt die reine Fahrtberechtigung in einem öffentlichen Personenverkehrsmittel, die der Qualität einer 2. Klasse im Schienenpersonenverkehr oder gleichwertigem entspricht und keine Zusatzleistungen wie beispielsweise Sitzplatzreservierungen, Liege-/Schlafwagenplätze, Fahrrad-/Haustiermitnahme oder Ähnliches enthält.

(5) Als Hafas im Sinne dieser Verordnung gilt das HaCon Fahrplan-Auskunfts-System – Softwarelösung der Firma HaCon Ingenieurgesellschaft mbH für Fahrplanauskünfte.

(6) Als (fahrplangebundener) öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen im öffentlich zugänglichen Personenverkehr, die in den von den Verkehrsunternehmen zu veröffentlichenden Fahrplanunterlagen dargestellt sind und nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 ausgenommen sind.

(7) Als Soll-Fahrplan im Sinne dieser Verordnung gilt der von den Verkehrsunternehmen im Vorhinein ganzjährig veröffentlichte Fahrplan. Von diesem SOLL-Fahrplan kann es während des unterjährigen tatsächlichen Fahrbetriebs zu Abweichungen (bspw. aufgrund von Zugausfällen, Baustellen, Verspätungen usw.) kommen.

(8) Als (personen)bediente Vertriebsstelle im Sinne dieser Verordnung gelten stationäre Verkaufsstelle, an denen Tickets, die zur Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsangebot berechtigen, unterstützt von Servicepersonal des Verkehrsunternehmens erworben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40237414

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