vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Lehrberuf Vergolden und Staffieren

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Vergolden und Staffieren ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vergolder und Staffierer bzw. Vergolderin und Staffiererin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)