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§ 6 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Berufliche Basiskompetenzen

§ 6.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem dieser beiden Bereiche sind zumindest zu je drei der angeführten Themen Aufgaben zu stellen.

  1. 1. betriebswirtschaftliche Kompetenzen:
  1. a) kaufmännische Berechnungen in Zusammenhang mit der Beschaffung und/oder dem Absatz,
  2. b) zentrale Aufgaben in den Leistungsbereichen Beschaffung und Absatz,
  3. c) ordnungsgemäßes Zustandekommen von Kaufverträgen und/oder vertragswidrige Erfüllung von Kaufverträgen,
  4. d) Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und Berechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und
  5. e) Arbeiten in Zusammenhang mit der Belegorganisation oder der Verbuchung laufender Geschäftsfälle durchzuführen.
  1. 2. fachliche Kompetenzen:
  1. a) Grundgesetze und -begriffe der allgemeinen, der anorganischen sowie der organischen Chemie,
  2. b) die für die Tätigkeit in einer Apotheke relevanten humanbiologischen Grundlagen,
  3. c) Grundlagen einer gesunden Ernährung sowie alternative Ernährungsformen,
  4. d) anatomische Grundlagen des menschlichen Körpers und grundlegende physiologische Prozesse und
  5. e) berufsrelevante rechtliche Bestimmungen in Bezug auf berufsspezifische Warengruppen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung und
  2. 2. Praxistauglichkeit.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Grundbegriff

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237026

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